Wir bieten Ihnen eine Lösung für diese Art von Transporten, mit einem Transit, ohne Zollabfertigung.
Unsere strategischen Standorte rund um die Schweiz machen es Ihnen leicht, in die Schweiz einzureisen und sie zu verlassen.
TDX ist in der ganzen Schweiz vertreten, jede Agentur arbeitet auf die gleiche Weise und in perfekter Synergie. Sie können Ihre Anfragen bei einer Agentur zentralisieren und haben so einen einzigen Ansprechpartner, unabhängig davon, wo die Waren präsentiert werden.
Außer der lokalen Zollinfrastruktur keine! Unsere Lösungen sind so konzipiert, dass sie Ihnen das Leben so einfach wie möglich machen.
Die Wahl eines Ein-/Ausreisebüros auf Ihrer Route spart Ihnen Zeit und Kilometergeld.
Das Transportmittel (LKW, PKW, Kleintransporter -3.5T), die Art der deklarierten Produkte, die Öffnungszeiten des Büros, etc. etc. sind alles Kriterien, die berücksichtigt werden müssen. TDX wird Ihnen immer die beste Lösung für Ihre Bedürfnisse empfehlen.
Wenn in der Schweiz die Einfuhrzollanmeldung (EZA) von der Zollstelle angenommen wird, stellt der Schweizer Zoll elektronische Veranlagungsverfügungen (eVV) aus.
Für eine Zollanmeldung gibt es immer zwei eVVs:
- Eine für Zollgebühren und andere Zollabgaben mit der Bezeichnung „DTE DOUANE“.
- Die andere für die Mehrwertsteuer, genannt “ eVV VAT“.
Wenn Sie mit einer eVV nicht einverstanden sind, haben Sie das Recht, diese anzufechten. Die gesetzliche Frist für die Korrektur einer eVV beträgt 60 Kalendertage ab dem Datum der Ausstellung.
Nach Ablauf dieser Frist gibt es keine Möglichkeit mehr, Rechtsmittel einzulegen, und jeder Antrag auf Korrektur, selbst wenn er gerechtfertigt ist, wird von der Eidgenössischen Zollverwaltung abgelehnt.
Ja, Sie müssen Steuern zahlen, wenn :
Sie können uns keinen „EU-A“ oder „eVV EXPORT“ Beleg für die ursprüngliche Ausfuhr vorlegen.
Nein, Sie können von einer zollfreien Wiedereinfuhr profitieren, wenn :
- Sie können uns den Nachweis „EU-A“ oder „eVV EXPORT“ über die ursprüngliche Ausfuhr Ihrer Produkte vorlegen.
- Für einen Reimport nach Frankreich übermitteln Sie uns die Adresse Ihres Finanzamtes.
- Die Waren werden in unverändertem Zustand zurückgegeben und sind nicht verändert worden.
- Sie bestätigen uns schriftlich den Grund für die Rückgabe und die zurückgegebenen Mengen.
Wir können entweder eine Proforma-Rechnung (falls Ihr Kunde eine solche ausstellt) oder die ursprüngliche Ausfuhrrechnung verwenden.
In jedem Fall müssen die zurückgesandten Waren eindeutig identifiziert werden können. Der Zoll kann die zoll- und steuerfreie Wiedereinfuhr verweigern, wenn die übermittelten Angaben nicht mit Sicherheit belegen, dass die zurückgesandten Waren die ursprünglich ausgeführten sind.
In Europa :
- Wenn Sie in ein EFTA-Land (z.B. die Schweiz) exportiert haben, erhalten Sie ein „EU-A„.
- Wenn Sie in ein anderes Drittland (z. B. USA, China usw.) exportiert haben, erhalten Sie ein „EX-A“.
In der Schweiz :
Sie erhalten eine „eVV EXPORT“.
Dieser Beleg muss in der Buchhaltung aufbewahrt werden. Er kann verlangt werden, um Ihre Umsatzsteuerbefreiung für Güter, die in den Export verkauft werden, zu rechtfertigen oder umgekehrt, um die Zahlung von Steuern und Abgaben für im Ausland erworbene Güter zu belegen.
Ja, auch diese Waren sind zu deklarieren.
Die Anmeldung der Waren bedeutet nicht, dass der Empfänger sie bezahlen wird. Es handelt sich lediglich darum, dem Zoll den Wert der Waren mitzuteilen. In einigen Fällen werden jedoch weiterhin Zölle und Steuern auf diese Waren fällig.
In diesem Fall können Sie eine „Proforma-Rechnung ohne MwSt.“ ausstellen, auf der unbedingt vermerkt werden muss, dass die versandten Waren keinen „Handelswert“ haben und der Grund „Gratismuster, kostenloser Ersatz usw.“.
Hier ein Beispiel für Muster: „Kostenlose Muster, ohne kommerziellen Wert“.
Der Zollbeleg wird entsprechend ausgestellt und es wird darauf hingewiesen, dass es sich nicht um einen Verkauf handelt.
Sobald die Zollerklärung von den Zollbehörden bestätigt wurde, gelten Ihre Waren als „importiert“.
Die Zölle und Steuern (Zollgebühren, Mehrwertsteuer usw.) werden dann fällig.
Diese Zölle und Steuern sind je nach den gewählten Zahlungsbedingungen vom Ausführer oder vom Einführer zu zahlen.
Als registrierter Zollvertreter meldet TDX Ihre Waren bei den Zollbehörden an und garantiert damit die Zahlung der Zölle und Steuern an die Behörden.
Wenn Sie in der Schweiz über ein eigenes Zollkonto (ZAZ-Konto Zentrales Abrechnungsverfahren) verfügen und uns dessen Nummer mitteilen, werden Ihnen die Zölle und Steuern direkt vom Zoll in Rechnung gestellt. Andernfalls stellt die Zollverwaltung unser ZAZ-Konto zur Verfügung und wir stellen Ihnen die anfallenden Zölle und Steuern sowie unsere Gebühren für die Nutzung des ZAZ-Kontos in Rechnung.
Sie „verkaufen“ Ihre Produkte ins Ausland:
Sie sind also “ Exporteur „. Sie stellen also eine Rechnung ohne Mehrwertsteuer aus, wir melden Ihre Produkte beim Zoll an und Sie erhalten Ihren von den Zollbehörden bestätigten „EU“ – oder „EX „-Beleg „eVV EXPORT „.
Sie „kaufen“ Ihre Produkte im Ausland:
Sie sind ein “ Importeur „. Ihr Lieferant hat also eine Rechnung ohne Mehrwertsteuer ausgestellt, wir melden Ihre Produkte beim Zoll an, „wir“ stellen Ihnen die fälligen Zölle und Steuern (Mehrwertsteuer, Zollgebühren…) in Rechnung, Sie erhalten Ihren „EU“ oder „EX “ Beleg „DTE DOUANE & TVA“ , der von den Zollbehörden validiert wurde.
In beiden Fällen sind die von den Zollbehörden bestätigten Belege Dokumente, die unbedingt in Ihrer Buchhaltung aufbewahrt werden müssen und auf erste Aufforderung der Zoll- und Steuerbehörden vorzulegen sind.
Beachten Sie schließlich, dass bei allen Transaktionen, an denen Sie in Europa als Exporteur oder Importeur beteiligt sind, Ihre EORI-Nummer und Ihre innergemeinschaftliche Umsatzsteuer-Identifikationsnummer für die Erstellung der Zollerklärungen unerlässlich sind.
Sobald Sie Waren mit einem Drittland austauschen (verkaufen, kaufen oder übertragen), müssen diese Waren beim Zoll angemeldet werden. In Europa stellen Ihnen die Zollbehörden einen Nachweis über diese Transaktionen aus (EU, EX, IM).
In der Schweiz lauten die Belege „eVV EXPORT“ für einen Export und „eVV ZOLL, eVV VAT“ für einen Import.
Bei der Ausfuhr, d.h. von Ihrem Land in ein Drittland, können Sie damit die Befreiung von der Mehrwertsteuer in Ihrem Land begründen.
Bei der Einfuhr dient es als Nachweis für die Entrichtung der Zollgebühren und der Mehrwertsteuer in Ihrem Land (beim Erwerb von Waren ist die Zollsteuer abzugsfähig).
Sie haben keine Antwort auf Ihre Fragen gefunden?
Kein Grund zur Panik! Die Expertenteams von TDX für Zollabfertigung stehen Ihnen zur Verfügung.